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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2019/110)

Zusammenfassung des Urteils B 2019/110: Verwaltungsgericht

Die Q. AG hat Beschwerde gegen das Baudepartement des Kantons St. Gallen und die Politische Gemeinde X. eingereicht, nachdem ihr Antrag auf Erlass einer Planungszone abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erlass einer Planungszone hat. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 3'000 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die einen Kostenvorschuss von CHF 4'000 geleistet hat. Der Restbetrag von CHF 1'000 wird ihr zurückerstattet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2019/110

Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/110
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/110 vom 17.12.2019 (SG)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Planungsrecht, Erlass einer Planungszone, Art. 27 RPG, Art. 42 Abs. 1, Art. 43 lit. a PBG. Der Erlass einer Planungszone liegt im Ermessen der Gemeinde. Deren Standpunkt, die Festsetzung einer Planungszone dränge sich nicht auf, da die Frage der Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen (Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG) eine unter vielen sei, welche im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision des Zonenplans zu beurteilen seien, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (Verwaltungsgericht, B 2019/110).
Schlagwörter: Planungs; Planungszone; Erlass; Gemeinde; Recht; Wohnzone; Entscheid; Quot; Gemeinderat; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Anspruch; Vorschrift; Baureglement; Vorschriften; Hinweis; Verfahren; Antennenanlagen; Hinweisen; Gallen; Standort; VerwGE; Nutzungspläne; Baudepartement; Mobilfunkanlage; Flächen; Wohnzonen; Zweck; Entscheids
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 75 BV ;
Referenz BGE:134 II 142;
Kommentar:
Aemisegger, Moor, Tschannen, Praxis RPG: Nutzungsplanung, Zürich, Art. 27 OR, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/110

Entscheid vom 17. Dezember 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

Q. AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister,

Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,

gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Politische Gemeinde X. , Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Antrag auf Erlass einer Planungszone

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. Vom 22. Januar 2018 bis 5. Februar 2018 lag ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 000 , Grundbuch X. , öffentlich auf. Dagegen erhoben unter anderem die Q. AG, X. (seit 10./13. Juli 2018, davor: K. ), Eigentümerin der Parzellen Nrn. 001 f. , sowie A. , Mitglied des Verwaltungsrates der Q. AG, am 5. Februar 2018 Einsprache. Am 3. September 2018 ging die an den Gemeinderat X. gerichtete Petition "Revision der Bauvorschriften für neue Mobilfunkanlagen in X. " ein, welche u.a. auch von A. unterzeichnet worden war. Vom 4. Oktober 2018 bis 17. Oktober 2018 lag eine Projektänderung öffentlich auf. Dagegen erhob die Q. AG am 16. Oktober 2018 erneut Einsprache. Am 5. März 2019 wies der Gemeinderat X. ein Begehren der Q. AG um Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ab (act. 5, S. 3 Ziff. II/4, act. 9/7/7, act. 9/8, act. 9/18/ Sammeleinsprache/37, act. 9/18/Petition/116, act. 14/Ordner "Baugesuch Projektpräzisierung"/Vorsorgliche Einsprachen, act. 14/Protokollauszug Nr. 48, www.geoportal.ch, www.zefix.ch).

  2. Parallel dazu beantragte die Q. AG am 7. April 2018 beim Gemeinderat X. (act. 9/7/6), für alle Flächen, die der Wohnzone zugeschieden seien, zuzüglich eines

    Streifens von 30 m um sämtliche Wohnzonen herum, sei möglichst rasch, spätestens bis 18. April 2018, eine Planungszone zu erlassen. Der Zweck der beantragten

    Planungszone sei wie folgt zu umschreiben: "Es wird geprüft, im Baureglement die Vorschriften über Antennenanlagen dahingehend zu ergänzen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in der Wohnzone, zuzüglich eines Streifens von 30 m (Flächen, die allenfalls zusätzlich der Wohnzone zugeschieden werden könnten), ausgeschlossen ist." Eventualiter sei für alle Flächen, die bereits der Wohnzone zugeschieden seien, möglichst rasch, spätestens bis 18. April 2018, eine Planungszone zu erlassen. Der Zweck der Planungszone sei wie folgt zu umschreiben: "Es wird geprüft, im Baureglement die Vorschriften über Wohnzonen dahingehend zu ergänzen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in der Wohnzone ausgeschlossen ist." Mit Verfügung vom

    10. Juli 2018 wies der Gemeinderat X. das Gesuch um Erlass einer Planungszone kostenpflichtig ab (Beilage zu act. 9/1).

  3. Dagegen rekurrierte die Q. AG am 24. Juli 2018 an das Baudepartement (act. 9/1). Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 beantragte sie, der Gemeinderat X. sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, eine Planungszone gemäss ihrem Antrag vom

    7. April 2018 zu verfügen (act. 9/10). Mit Entscheid vom 3. Mai 2019 wies das Baudepartement den Rekurs ab und leistete der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge (act. 2).

  4. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 3. Mai 2019 erhob die Q. AG (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 24. Juni 2019 (act. 5) ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Rekursentscheid sowie der Entscheid des Gemeinderates der Politischen Gemeinde X. (Beschwerdegegnerin) vom 10. Juli 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, zuzüglich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer (Ziff. I/1a und 3). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur nochmaligen Prüfung zurückzuweisen (Ziff. I/2). Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für alle Flächen, die der Wohnzone zugeschieden seien, umgehend eine Planungszone zu erlassen. Der Zweck der Planungszone sei wie folgt zu umschreiben: "Es wird geprüft, im Baureglement die Vorschriften über Antennenanlagen dahingehend zu ergänzen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in der Wohnzone ausgeschlossen ist." (Ziff. I/1b). Der Gemeinderat

der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, alle Baugesuche für Mobilfunkantennenanlagen, welche nach dem 18. Januar 2018 veröffentlicht worden seien, auf allen Flächen, die der Wohnzone zugeschieden seien, zu sistieren (Ziff. I/1c). Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Am 8. August 2019 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 11). Mit Replik vom

30. September 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen (act. 16). Am 15. November 2019 beantragte sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren (act. 22). Am 22. November 2019 beantragte die Vorinstanz (act. 24) und am 28. November 2019 die Beschwerdegegnerin (act. 25) die Abweisung des Sistierungsbegehrens.

Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer formellen und materiellen Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die

    Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 20. Mai 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 24. Juni 2019 (act. 5) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Gemeinderates der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2018 (Beilage zu act. 9/1) beantragt wird (Devolutiveffekt, vgl. dazu BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4).

  2. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Antrag auf Erlass einer Planungszone am

7. April 2018 (act. 9/7/6) und damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049) ein. Es besteht Einigkeit darüber, dass damit hinsichtlich des strittigen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Erlass einer Planungszone die neuen Vorschriften von Art. 42 ff. PBG zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 174 PBG e contrario analog, siehe auch Art. 52 der Raumplanungsverordnung; SR 700.1, RPV).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt (act. 22), es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren. Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat, stellen sich auf den ersten Blick vorliegend gleiche Rechtsfragen wie im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_577/2019 betreffend Verwaltungsgerichtsentscheid B 2019/60 vom

19. September 2019. Der hier zu beurteilende Sachverhalt (Anspruch auf Erlass einer Planungszone über die gesamte Wohnzone im Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin mit dem Zweck, nicht standortgebundene Antennenanlagen zu verbieten) ist indessen mit demjenigen, welcher dem Verfahren B 2019/60 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Dort ging es um den Anspruch auf Erlass einer Planungszone, mit welcher der ortsbauliche Erhalt einer vor vielen Jahren erstellten Gesamtüberbauung angestrebt wird. Es ist bereits aus dieser Sicht nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht die beiden Fälle unterschiedlich beurteilen wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 4

lit. b der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV) nicht, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1C_577/2019 auszusetzen. Das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen (vgl. dazu Art. 6 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts; sGS 941.22, und VerwGE B 2016/40 vom

22. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).

4. Antragsgemäss (act. 5, S. 4 Ziff. II/6, act. 6 Ziff. II/B, act. 17 Ziff. II/B) hat die Beschwerde-gegnerin Akten zum Baugesuch Nr. 2017-117 und zur Petition für den Erlass einer Plan-ungszone nachgereicht (act. 13 f.). Die Beschwerdeführerin stellt darüber hinaus die Beweisanträge (act. 5, S. 3, 6 f. Ziff. II/4, 8d, Ziff. III/2, act. 6 Ziff. II/ C, act. 17 Ziff. II/B), es sei ein Augenschein durchzuführen und sie sei persönlich

anzuhören. Auf die beantragten prozessualen Vorkehren kann indes verzichtet werden, da sich die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse aus den Verfahrensakten ergeben und von den beantragten Beweisvorkehren mit Blick auf die im Streit stehende (Rechts-)Frage keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu BGer 1C_85/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.1 und BGer 1C_13/2018 vom

13. März 2019 E. 3 je mit Hinweis[en]).

5. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 2, 6,

lit. A/b und D) gestützt auf Angaben auf dem Internetportal von FM1 (Radio Ostschweiz AG, St. Gallen, gemeldetes Radio, www.bakom.admin.ch) festgestellt, gegen die Erstellung der Mobilfunkantenne auf Grundstück Nr. 000 seien bei der Beschwerdegegnerin sowohl eine Sammeleinsprache als auch eine Petition eingegangen. Da diese Feststellungen unbestritten sind, kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 29 BV sowie Art. 12 Abs. 1, Art. 15 und Art. 52 VRP vorgeworfen werden, weil sie auf das Einholen der entsprechenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin verzichtete (vgl. dazu VerwGE B 2017/94 vom

28. September 2017 E. 2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, und Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 943 und 1136). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 9-11, 14, Ziff. IV, V/6a) stossen ins Leere.

  1. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin beantragte Planungszone hätte erlassen müssen. Die Beschwerdeführerin führt dazu unter Berufung auf A. Ruch (in: Aemisegger/Moor/ derselbe/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 27 Rz. 44) aus (act. 5, S. 6-9, 12-20 Ziff. III, V/1-5, 6b-6f, act. 16), gemäss

    Art. 175 PBG (Anpassung von Baureglement und Zonenplan an das PBG innert zehn Jahren) sowie wegen der neuen Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG, nach welcher die politische Gemeinde die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in der Wohnzone ausschliessen könne, sei eine Änderung Ergänzung des kommunalen Baureglements mit zugehörigem Zonenplan der Beschwerdegegnerin angezeigt. Wenn nun aber eine Grundeigentümerschaft Anspruch auf Überprüfung eines Nutzungsplans, wie hier des Baureglements mit zugehörigem Zonenplan habe, müsse ihr auch ein klagbarer Anspruch auf Erlass einer Planungszone

    zustehen. Mit der Planungszone sei sicherzustellen, dass ihre Rechte (Mitwirkungsrechte, Rechte auf Überprüfung und allenfalls Änderung des Baureglements, Einspracherechte im Rahmen des Auflageverfahrens für die neuen Vorschriften) bestehen blieben und von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden könnten, ohne dass die ganze Angelegenheit (weil noch rasch ein paar Baubewilligungen erteilt würden, die der künftigen Nutzungsplanung widersprächen) "inhaltlich gegenstandslos" werde. Indem der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin auf den Erlass einer Planungszone verzichte, verunmögliche er "faktisch" die Wahlmöglichkeit der Bürgerschaft der Beschwerdegegnerin, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG kommunale Vorschriften zu erlassen.

    1. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden dürfen, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass der Erlass von Planungszonen, selbst wenn Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) und

      Art. 42 Abs. 1 PBG als Kann-Bestimmungen formuliert sind, nicht im Belieben der Behörden liegt, sondern dass diese aufgrund ihrer Planungspflicht (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1 Abs. 1 PBG) zum Erlass von Planungszonen verpflichtet sind, wenn beabsichtigte Nutzungspläne tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige Gemeindebehörde, d.h. vorliegend der Rat der politischen Gemeinde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 lit. a PBG). Es steht deshalb in ihrem pflichtgemässen planerischen Ermessen, ob sie eine Planungszone erlassen will nicht. Ein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone besteht nach aktueller Gesetzeslage nicht (vgl. VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen, a.a.O.). Auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentierung von Art. 27 RPG (A. Ruch, a.a.O., Art. 27 Rz. 44) lässt sich nichts Abweichendes ableiten. Eine Änderung der bisherigen Praxis lässt sich damit jedenfalls nicht begründen. Gemäss A. Ruch enthält Art. 27 RPG keine Aussage darüber, woher sachlich organisatorisch der Anstoss zum Erlass der Nutzungspläne komme. Sachlich könne die Massnahme raumplanerisch etwa umweltrechtlich begründet sein. Organisatorisch lege sich Art. 27 RPG auch nicht fest;

      er sei offen gegenüber der Frage, wessen Planungsabsicht zum Erlass zur Änderung der Nutzungspläne Anlass gebe. Wesentlich sei nur, dass die Nutzungsplanung gesichert werden solle, und dass die Planungsabsicht, wessen Ursprungs sie auch immer sei, in Nutzungsplänen konkretisiert werde. Art. 27 RPG handle nur vom Objekt der Sicherung, nicht aber vom Auslöser der Nutzungsplanung. Freilich müsse das kantonale Recht eine Regelung über das Vorgehen treffen. Im vorliegend mass-gebenden kantonalen Recht (vgl. dazu Art. 42 f. PBG) wurde nun aber gerade keine Grundlage für einen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone geschaffen.

    2. Die erstinstanzliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2018 (Beilage zu act. 9/1) erscheint unter dieser Optik insofern wohlwollend, als dass sie auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. April 2018 (act. 9/7/6) eingetreten ist. Mangels klagbarem Anspruch der Beschwerdeführerin hätte sie darauf nicht eintreten dürfen (vgl. dazu VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen, a.a.O., und

Juristische Mitteilungen des Baudepartements 2012/III Nr. 1, www.sg.ch, allerdings in Bezug auf Art. 105 des bis 30. September 2017 [nGS 2017-049] gültigen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015). Auch die Vorinstanz sah in der Folge davon ab, den erstinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht zu korrigieren, obgleich sie an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden gewesen wäre (Art. 56 Abs. 1 VRP). Nachdem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern kann (Art. 63 VRP, vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.

648), kann es in dieser Hinsicht beim Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids bleiben.

Im Gegensatz zur Rekursinstanz, welche die Nutzungspläne auf ihre Recht- und Zweck-mässigkeit überprüft (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 VRP), ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der Nutzungsplanung beschränkt. Dieses ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr

zustehende Ermessen überschritten missbraucht hat (vgl. VerwGE B 2015/71 vom

26. Oktober 2016 E. 5 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 (Beilage zu

act. 9/1, S. 3 lit. B/2), die Frage, ob die Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen vorgeschrieben werden solle, sei eine unter vielen, die im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben geprüft und beantwortet werden müssten. Es bestände kein Anlass, die Beantwortung dieser Frage vorzuziehen und sie nicht erst im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zur anstehenden Gesamtrevision des Baureglements mit zugehörigem Zonenplan zu beantworten. Die Vorinstanz führte hierzu in Erwägung 4.5 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 10 f.) aus, es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone. Die politische Gemeinde sei überdies nicht verpflichtet, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG entsprechende Vorschriften zu erlassen. Es sei der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie solche Vorschriften erlassen wolle. Selbst ein Verzicht auf eine solche Regelung sei mit Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar. Die Festsetzung einer Planungszone dränge sich damit vorliegend so anders nicht auf. Dieser Argumentation ist im Lichte des oben Dargelegten beizupflichten. Unbesehen davon, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone zusteht, schreibt Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht vor, dass in Wohnzonen zwingend nicht standortgebundene Mobilfunkanlagen auszuschliessen sind. Die Gemeinden sind gehalten, die Anwendung dieser Kann-Bestimmung auf die einzelnen Wohnzonen unter pflichtgemässer Ausübung ihres Planungsermessens im Planerlassverfahren (Art. 34 ff. PBG) zu prüfen. Dabei ist es primär Aufgabe des Rates, dieses planerische Ermessen nach vorgängiger Konsultation der Bevölkerung (Mitwirkungsverfahren, vgl. Art. 4 Abs. 2 RPG, Art. 34 Abs. 2 PBG) auszuüben und der Bürgerschaft gestützt darauf einen Vorschlag zu unterbreiten, gegen welchen diese mit dem fakultativen Referendum korrigierend einschreiten kann (Art. 36 PBG). Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsfehlerhafte Ermessensbestätigung vorgeworfen werden, wenn sie erwägt, die Frage der Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen sei eine unter vielen, welche im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision des Zonenplans zu beurteilen seien. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen ist eine Entscheidge-bühr von CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der

Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 4'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Beschwerdegegnerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 4'000. Der Restbetrag von CHF 1'000 wird ihr zurückerstattet.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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